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Impressum
 
FC Halfing e.V.
Oberweg 12
83128 Halfing
Telefon:08055-8188
E-Mail: helmut-fch@email.de
 
Gemeinschaftlich vertretungsberechtigt:
1. Vorsitzender: Helmut Gruber, Oberweg 12, 83128 Halfing, Telefon: 08055-8188, E-Mail: helmut-fch@email.de
2. Vorsitzender: Karl Seidinger, Am Höhenrain 2, 83128 Halfing, Telefon:08055-8004, E-Mail: c.seidinger@t-online.de
Schatzmeister: Anton Bacher, Irlach 15, 83128 Halfing, Telefon:08055-1778, E-Mail: tonibacher@t-online.de
 
Registergericht:
Amtsgericht Rosenheim
Registernummer: VR 40297
V.i.S.d § 55 Abs. 2 RStV
Für den Inhalt verantwortlich: FC Halfing – Abteilung Ski, vertreten durch Abteilungsleiter Herrn Christian Zunhammer, Moosstraße, 83128 Halfing, Tel. 0170/8169091, Mail: christian.zunhammer@web.de
 
Haftungsausschluss
 
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Vereinssatzung des FC Halfing e.V.
 
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Fußball Club Halfing e.V.“. Er hat seinen Sitz in Halfing, Land-kreis Rosenheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.
 
§ 2 Zugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
 
§ 3 Sinn und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Lan-des Sortverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt an.Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere der Förderung der sportlichen Jugendarbeit und wird verwirklicht durch:
    Abhaltung von geordneten Turn- Sport- und Spielübungen
    Bau, Instandhaltung und Instandsetzung der Sportheime, der Sportanlagen, sowie der Turn- und Sportgeräte
    Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Festlichkeiten
    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mit-glieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach dem Einkommensteuergesetz steuerfreien Beträge – ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand bzw. die jeweilige Abteilungsleitung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand bzw. die jeweilige Abteilungsleitung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Ver-ein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins bzw. der jeweiligen Abteilung.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
8. Weitere Einzelheiten können in der Finanzordnung des Vereins geregelt werden.
 
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand die Aufnahme beantragt. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Beitragseinzugsermächtigung abzugeben. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
3. Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen zu nutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen, soweit gegebenenfalls eine Mitgliedschaft zur betreffenden Abteilung vorliegt und eventuelle Benutzungs- oder Teilnahmegebühren entrichtet wurden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der ab-gegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Be-kanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig erklären.
7. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist auf Antrag frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
8. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von Vereinsausschuss unter den in 5) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu € 50,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein an-gehört, gemaßregelt werden.
9. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzuleiten.
 
§ 6 Vereinsorgane Vereinsorgane sind:
1. Der Vorstand
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
 
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzende/r
    2. Vorsitzende/r
    Schatzmeister/in
    Schriftführer/in
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabenbereiche wählen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vor-sitzenden oder dem Schatzmeister jeweils einzeln vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art, sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 20.000 € für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Für Geschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 € benötigt der Vorstand und die Abteilungsleitungen die vorherige Zustimmung des Vereinsausschusses.Über den Abschluss von Geschäften mit einem Einzelwert bis zu € 10.000 entscheidet der Vorstand oder die Abteilungsleitung im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes in eigener Zuständigkeit.
 
§ 8 Der Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus: Den Mitgliedern des Vorstandes, Den Abteilungsleitern, Dem Jugendleiter
2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten mach Bedarf, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
3. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
4. Die Wahl des/der Jugendleiter/in erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend den Vorstandswahlen.
 
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn diese von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vor-stand beantragt wird. Die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann von einem Drittel der Vereinsausschussmitglieder beantragt werden.
2. Die Ladung und Tagesordnung zu allen Mitgliederversammlungen ist unter Angabe von Ort und Zeit durch örtlichen Aushang mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung können bis 5 Tage vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
4. Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der stimm-berechtigten Mitglieder.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dies ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
 
§ 10 Kassenprüfung
1. Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählte Prüfer über-prüft die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Dem Kassenprüfer sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Sonderprüfungen sind möglich.
 
§ 11 Die Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Diesen Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen und wirtschaftlichen Bereich tätig zu sein.
2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
3. Die Abteilungsleitungen sind gegenüber dem Vereinsvorstand verantwortlich und auf dessen Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet. Den Mitgliedern des Vorstands ist auf Verlangen Einsicht in die Kassenbücher zu geben.
4. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten in vollem Umfang für die Organisation und Leitung der Abteilungen. Die Abteilungen haben das Recht, sich eine ergänzende Geschäftsordnung zu erteilen.
5. Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Aufnahme- und Abteilungsbeitrag zu erheben.
6. Der 1. Abteilungsleiter oder der 2. Abteilungsleiter (maximal eine Person je Abteilung) können nur bei vorheriger Zustimmung des Vereinsausschusses in den Vorstand gewählt werden.
 
§ 12 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 13 Leistungen der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
 
 
§ 14 Geschäfts-, Finanz- und Jugendordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz- oder Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
 
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hin-zuweisen.
2. In der Auflösungsversammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
3. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Halfing mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum un-mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen bezüglich der Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die im § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
 
§ 16 Inkrafttreten
1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.04.2015 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung mit Stand vom 25.11.2010.